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Die Einigungsstelle

Einigungsstelle

Die Einigungsstelle dient der Beilegung von Meinungsverschiedenheiten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat in mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten.

Sie besteht aus einem unparteiischen Vorsitzenden und einer gleichen Anzahl von Beisitzern beider Seiten. Ziel ist zunächst eine einvernehmliche Regelung. Kommt diese nicht zustande, kann die Einigungsstelle in bestimmten Angelegenheiten durch Spruch entscheiden.

Wir beraten und vertreten in Einigungsstellenverfahren von der Vorbereitung und Verhandlung bis zum Abschluss einer Vereinbarung oder zum Spruch der Einigungsstelle.

Wann wird eine Einigungsstelle tätig?

Eine Einigungsstelle kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat bei einer mitbestimmungspflichtigen Frage keine Einigung erzielen.

Typische Themen sind etwa:

  • Arbeitszeit und Schichtmodelle
  • technische Einrichtungen und IT-Systeme
  • mobile Arbeit
  • betriebliche Ordnung
  • Vergütungsgrundsätze
  • Arbeits- und Gesundheitsschutz
  • Sozialplanregelungen

Ob die Einigungsstelle verbindlich entscheiden kann, hängt vom jeweiligen Mitbestimmungstatbestand ab.

Zusammensetzung der Einigungsstelle

Die Einigungsstelle besteht aus einem neutralen Vorsitzenden und Beisitzern, die von Arbeitgeber und Betriebsrat benannt werden.

Können sich die Betriebsparteien über die Person des Vorsitzenden oder die Zahl der Beisitzer nicht einigen, entscheidet hierüber auf Antrag das Arbeitsgericht im Beschlussverfahren.

Ablauf des Verfahrens

In der Einigungsstelle werden die unterschiedlichen Positionen der Betriebsparteien erörtert und Lösungsmöglichkeiten verhandelt.

Im Vordergrund steht regelmäßig der Versuch, eine einvernehmliche Regelung zu erreichen. Gelingt dies nicht, kann in erzwingbaren Mitbestimmungsangelegenheiten ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen.

Einigungsstelle und arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

Einigungsstellenverfahren und arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren erfüllen unterschiedliche Funktionen.

Die Einigungsstelle dient vor allem dazu, bei mitbestimmungspflichtigen Regelungsfragen eine betriebliche Lösung zu finden oder herbeizuführen.

Im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren werden dagegen Rechtsfragen entschieden, etwa ob ein Mitbestimmungsrecht besteht oder welche Rechte und Pflichten Arbeitgeber und Betriebsrat haben.

Je nach Konflikt können beide Verfahren miteinander zusammenhängen.

 

Sie benötigen Unterstützung in einem Einigungsstellenverfahren? Wir beraten und vertreten Sie gerne.“

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Häufige Fragen zur Einigungsstelle

Kann eine Seite die Einigungsstelle allein anrufen?

Das hängt von der jeweiligen gesetzlichen Regelung und dem Gegenstand der Meinungsverschiedenheit ab. Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann die Einigungsstelle grundsätzlich auch gegen den Willen der anderen Seite tätig werden.

Wer bestimmt den Vorsitzenden?

Arbeitgeber und Betriebsrat sollen sich auf einen unparteiischen Vorsitzenden einigen. Kommt keine Einigung zustande, kann das Arbeitsgericht angerufen werden.

Ist der Spruch der Einigungsstelle verbindlich?

Bei erzwingbarer Mitbestimmung kann der Spruch die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ersetzen. Ob dies der Fall ist, hängt vom jeweiligen Regelungsgegenstand ab.

Kann ein Einigungsstellenspruch gerichtlich überprüft werden?

Ja. Ein Spruch der Einigungsstelle kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen arbeitsgerichtlich überprüft werden.

Wie lange dauert ein Einigungsstellenverfahren?

Das hängt von Gegenstand und Umfang des Konflikts ab. Bei dringenden betrieblichen Fragen können Einigungsstellenverfahren häufig deutlich schneller durchgeführt werden als umfangreiche gerichtliche Auseinandersetzungen.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum Einigungsstellenverfahren finden Sie in unserem vertiefenden Themenbeitrag.

Zum Themenbeitrag Einigungsstelle