Aufhebungsvereinbarung – Abfindung
Aufhebungsvereinbarung
Eine Aufhebungsvereinbarung beendet das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen. Anders als bei einer Kündigung bestimmen Arbeitgeber und Arbeitnehmer gemeinsam den Beendigungszeitpunkt und die weiteren Bedingungen der Beendigung.
Typische Regelungspunkte sind insbesondere Abfindung, Freistellung, Zeugnis, Resturlaub, variable Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbote und die Rückgabe von Arbeitsmitteln.
Eine Aufhebungsvereinbarung kann außergerichtlich oder im Rahmen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens geschlossen werden. Entsprechendes gilt für die Vereinbarung einer Abfindung.
Eine Aufhebungsvereinbarung sollte vor Unterzeichnung sorgfältig geprüft werden. Neben arbeitsrechtlichen Fragen können insbesondere sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Folgen zu berücksichtigen sein.
Abfindung bei Aufhebungsvereinbarung
Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht bei Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung nicht. Ob und in welcher Höhe eine Abfindung vereinbart wird, hängt von der jeweiligen Verhandlungssituation und den Umständen des Einzelfalls ab.
Häufig wird als Orientierung ein halbes Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr herangezogen. Dabei handelt es sich jedoch nicht um eine verbindliche Berechnungsregel.
Arbeitslosengeld und Sperrzeit
Der Abschluss einer Aufhebungsvereinbarung kann Auswirkungen auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld haben. Insbesondere kann eine Sperrzeit eintreten, wenn der Arbeitnehmer durch den Abschluss der Vereinbarung selbst zur Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses beiträgt und hierfür kein wichtiger Grund vorliegt.
Ob eine Sperrzeit vermieden werden kann, hängt von der konkreten Gestaltung und den Umständen der Beendigung ab. Dies sollte vor Abschluss der Vereinbarung geprüft werden.
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Häufige Fragen zur Aufhebungsvereinbarung
Muss eine Aufhebungsvereinbarung unterschrieben werden?
Nein. Sie kommt nur zustande, wenn beide Seiten ihr zustimmen.
Gibt es bei einer Aufhebungsvereinbarung automatisch eine Abfindung?
Nein. Die Abfindung ist grundsätzlich Verhandlungssache.
Kann eine Aufhebungsvereinbarung widerrufen werden?
Ein allgemeines gesetzliches Widerrufsrecht besteht grundsätzlich nicht. In besonderen Fällen können jedoch andere rechtliche Einwendungen in Betracht kommen, etwa bei einer wirksamen Anfechtung.
Welche Punkte sollten geregelt werden?
Neben Beendigungsdatum und Abfindung sollten insbesondere Freistellung, Urlaub, Zeugnis, variable Vergütung, Dienstwagen, Wettbewerbsverbote, Arbeitsmittel und sonstige offene Ansprüche geprüft werden.
Welche Bedeutung hat die Kündigungsfrist?
Die vereinbarte Beendigung vor Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist kann sozialversicherungsrechtliche Folgen haben. Auch deshalb sollte der Beendigungszeitpunkt sorgfältig gewählt werden.
Wann sollte rechtlicher Rat eingeholt werden?
Vor Unterzeichnung einer Aufhebungsvereinbarung sollte geprüft werden, welche arbeitsrechtlichen, sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Folgen die Vereinbarung hat.
Vertiefende Informationen
Eine ausführlichere Darstellung zur Aufhebungsvereinbarung und Abfindung finden Sie in unserem vertiefenden Themenbeitrag, den Sie durch Anklicken aufrufen können.