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Beschlussverfahren

Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren

Das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren ist das gerichtliche Verfahren für Streitigkeiten aus dem Betriebsverfassungsrecht, dem Personalvertretungsrecht und weiteren kollektivrechtlichen Bereichen.

Es dient insbesondere der Klärung von Rechten und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat beziehungsweise Personalrat.

Wir beraten und vertreten in Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten, Landesarbeitsgerichten und dem Bundesarbeitsgericht.

Typische Gegenstände des Beschlussverfahrens

Beschlussverfahren betreffen insbesondere Fragen zu:

  • Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechten
  • Informations- und Auskunftsansprüchen
  • personellen Einzelmaßnahmen
  • Betriebsvereinbarungen
  • der Zuständigkeit und Geschäftsführung von Betriebs- und Personalräten
  • Unterlassungs- und Durchsetzungsansprüchen
  • der Wirksamkeit betriebsverfassungsrechtlicher Maßnahmen

Je nach Sachverhalt kann auch die Frage zu klären sein, ob überhaupt ein Mitbestimmungsrecht besteht oder wie weit dieses reicht.

Ablauf des Verfahrens

Das Beschlussverfahren wird durch einen Antrag beim Arbeitsgericht eingeleitet.

Anders als im Urteilsverfahren stehen sich nicht Kläger und Beklagter gegenüber. Das Gericht beteiligt diejenigen Stellen oder Personen, deren kollektivrechtliche Rechtsstellung durch die Entscheidung betroffen sein kann.

Das Gericht ermittelt den entscheidungserheblichen Sachverhalt im Rahmen des im Beschlussverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes und entscheidet durch Beschluss.

Beschlussverfahren und Einigungsstelle

Das Beschlussverfahren und das Einigungsstellenverfahren haben unterschiedliche Aufgaben.

Im Beschlussverfahren entscheidet das Arbeitsgericht Rechtsfragen, etwa ob ein Mitbestimmungsrecht besteht oder welche Rechte und Pflichten die Betriebsparteien haben.

Die Einigungsstelle dient dagegen vor allem dazu, bei mitbestimmungspflichtigen Regelungsfragen eine konkrete betriebliche Lösung zu finden oder durch Spruch herbeizuführen.

In der Praxis können beide Verfahren miteinander verbunden sein. So kann zunächst gerichtlich zu klären sein, ob ein Mitbestimmungsrecht besteht, bevor die Einigungsstelle über die konkrete Ausgestaltung einer Regelung entscheidet.

Einstweiliger Rechtsschutz

Bei dringenden kollektivrechtlichen Streitigkeiten kann neben dem Hauptsacheverfahren auch einstweiliger Rechtsschutz in Betracht kommen.

Ob eine vorläufige gerichtliche Regelung möglich und erforderlich ist, hängt von der jeweiligen Rechtsfrage und der Dringlichkeit des Sachverhalts ab.

 

Bei Fragen zum Beschlussverfahren und zu betriebsverfassungsrechtlichen Streitigkeiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Häufige Fragen zum Beschlussverfahren

Wer kann ein Beschlussverfahren einleiten?

Antragsberechtigt können insbesondere Arbeitgeber, Betriebsrat, Personalrat oder andere betriebsverfassungsrechtlich beteiligte Stellen sein. Wer antragsberechtigt ist, hängt vom jeweiligen Streitgegenstand ab.

Was ist der Unterschied zum normalen arbeitsgerichtlichen Verfahren?

Individualrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber werden grundsätzlich im Urteilsverfahren entschieden. Kollektivrechtliche Streitigkeiten zwischen den Betriebsparteien werden regelmäßig im Beschlussverfahren geführt.

Wer trägt die Kosten?

Für die gerichtlichen Kosten gelten im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren besondere Regelungen. Daneben können Ansprüche auf Übernahme erforderlicher Rechtsanwaltskosten bestehen. Ob und in welchem Umfang dies der Fall ist, hängt von den gesetzlichen Voraussetzungen des jeweiligen Verfahrens ab.

Kann gegen einen Beschluss Rechtsmittel eingelegt werden?

Gegen Entscheidungen des Arbeitsgerichts kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen Beschwerde zum Landesarbeitsgericht und gegebenenfalls Rechtsbeschwerde zum Bundesarbeitsgericht eingelegt werden.

Kann das Beschlussverfahren parallel zu einer Einigungsstelle geführt werden?

Ja. Dies kann insbesondere dann sinnvoll oder erforderlich sein, wenn zunächst eine rechtliche Vorfrage geklärt werden muss, während die konkrete betriebliche Regelung Gegenstand eines Einigungsstellenverfahrens ist.

Vertiefende Informationen

Weitere Informationen zum arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren und zur Abgrenzung vom Einigungsstellenverfahren finden Sie in unserem vertiefenden Themenbeitrag.

Zum Themenbeitrag Arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren