Abmahnung
Die Abmahnung ist ein zentrales Instrument im Arbeitsrecht. Sie weist auf konkrete Pflichtverletzungen hin und kündigt arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall an. Häufig ist sie die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung.
Für Arbeitgeber dient sie der verhältnismäßigen Reaktion auf Fehlverhalten, für Arbeitnehmer kann sie wegen ihrer Bedeutung für spätere Kündigungen gravierende Folgen haben. Umso wichtiger ist die genaue Kenntnis der rechtlichen Anforderungen und Verteidigungsmöglichkeiten.
Sie haben eine Abmahnung erhalten und sind sich nicht sicher, wie Sie damit umgehen sollen? Dann rufen Sie uns an.
Jetzt Kontakt aufnehmenHäufige Fragen zur Abmahnung:
1. Was ist eine Abmahnung im Arbeitsrecht?
Die Abmahnung ist regelmäßig die Vorstufe zu einer verhaltensbedingten Kündigung. Sie ist das mildere Mittel gegenüber einer Kündigung und dient dazu, den Arbeitnehmer auf ein Fehlverhalten hinzuweisen und ihn zu einer Verhaltensänderung anzuhalten. Sie greift nur bei steuerbarem Verhalten.
2. Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung immer abgemahnt werden?
Grundsätzlich ja. Vor einer Kündigung wegen Fehlverhaltens muss in der Regel mindestens eine erfolglose Abmahnung ausgesprochen worden sein. Nur in Ausnahmefällen ist eine Abmahnung entbehrlich, etwa bei besonders schweren Pflichtverstößen oder endgültigem Vertrauensverlust.
3. Wann ist eine Abmahnung entbehrlich?
Nur in seltenen Ausnahmefällen, wenn der Pflichtverstoß so gravierend ist, dass selbst aus Sicht des Arbeitnehmers eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar erscheint. Beispiele sind Diebstahl, Unterschlagung, Betrug, Urkundenfälschung, schwere Tätlichkeiten oder massive Beleidigungen.
4. Welche Funktionen hat eine Abmahnung?
Die Abmahnung erfüllt zwei Funktionen:
Erstens eine Hinweisfunktion. Der Arbeitnehmer muss konkret darüber informiert werden, welche Pflicht er verletzt hat. Ort, Zeit und Art des Fehlverhaltens müssen genau beschrieben sein.
Zweitens eine Warnfunktion. Es muss klar angedroht werden, dass im Wiederholungsfall arbeitsrechtliche Konsequenzen bis hin zur Kündigung drohen.
5. Wann ist eine Abmahnung unwirksam?
Eine Abmahnung ist unwirksam, wenn sie inhaltlich unzutreffend, zu pauschal formuliert oder ohne Kündigungsandrohung erfolgt. Eine solche Abmahnung kann später nicht zur Begründung einer Kündigung herangezogen werden.
6. Aus welchen Quellen können arbeitsvertragliche Pflichten entstehen?
Pflichten ergeben sich aus dem Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarungen, gesetzlichen Vorschriften sowie aus wirksamen Einzelanweisungen des Arbeitgebers.
7. Können auch Arbeitsanweisungen abgemahnt werden?
Ja. Ein Verstoß gegen eine konkrete Arbeitsanweisung kann abgemahnt werden. Voraussetzung ist, dass die Anweisung klar formuliert, rechtmäßig und für den Arbeitnehmer erfüllbar ist. Sinnvoll ist eine schriftliche Dokumentation.
8. Muss eine Abmahnung innerhalb einer bestimmten Frist erfolgen?
Nein, es gibt keine gesetzliche Frist. Der Arbeitgeber sollte jedoch zeitnah abmahnen, insbesondere bei schwerwiegenden Pflichtverstößen.
9. Wie viele Abmahnungen sind vor einer Kündigung erforderlich?
Das hängt vom Einzelfall ab. Bei schweren Pflichtverletzungen kann eine einzige Abmahnung ausreichen. Bei weniger gravierenden Verstößen können mehrere Abmahnungen erforderlich sein.
10. Kann ein Arbeitgeber zu viele Abmahnungen aussprechen?
Ja. Eine Vielzahl von Abmahnungen kann den Eindruck erwecken, dass der Arbeitgeber eine Kündigung nicht ernsthaft beabsichtigt.
11. Können mehrere Pflichtverstöße in einer Abmahnung zusammengefasst werden?
Grundsätzlich ja. Es ist jedoch riskant. Ist nur einer der Vorwürfe unzutreffend oder nicht ordnungsgemäß beschrieben, kann die gesamte Abmahnung unwirksam sein.
12. Wer darf eine Abmahnung aussprechen?
Personal- und Fachvorgesetzte, die gegenüber dem Arbeitnehmer weisungsbefugt sind.
13. Ist auch eine mündliche Abmahnung wirksam?
Ja. Aus Beweisgründen ist eine schriftliche Abmahnung jedoch dringend zu empfehlen.
14. Muss der Arbeitnehmer vor der Abmahnung angehört werden?
Grundsätzlich nein. Eine Anhörung ist rechtlich nicht zwingend erforderlich. Abweichungen können sich aus Tarifverträgen ergeben.
15. Welche Reaktionsmöglichkeiten hat der Arbeitnehmer?
Der Arbeitnehmer kann
– Klage auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte erheben oder
– eine schriftliche Gegendarstellung verfassen, die zwingend zur Personalakte zu nehmen ist.
16. Gibt es Besonderheiten im öffentlichen Dienst (TV-L)?
Ja. Nach § 3 Abs. 6 Satz 4 TV-L müssen Beschäftigte vor Aufnahme nachteiliger Beschwerden oder Behauptungen in die Personalakte angehört werden. Ihre Stellungnahme ist ebenfalls aufzunehmen. Diese Regelung existiert im TVöD nicht.
17. Muss der Betriebsrat oder Personalrat beteiligt werden?
Grundsätzlich nein. Die Abmahnung ist mitbestimmungsfrei. In einzelnen Bundesländern können landesrechtliche Sonderregelungen gelten, etwa nach dem LPVG NRW.
18. Können auch Betriebsrats- oder Personalratsmitglieder abgemahnt werden?
Ja. Eine Abmahnung ist zulässig, wenn individuelle arbeitsvertragliche Pflichten verletzt wurden.