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Kündigung und Kündigungsschutz

Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses beendet dieses durch eine einseitige Erklärung von Arbeitgeber oder Arbeitnehmer. Sie unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere hinsichtlich Form, Fristen und – bei Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes – der sozialen Rechtfertigung. Fehler in der Kündigung sind häufig und können erhebliche rechtliche Folgen haben. Deshalb ist eine frühzeitige rechtliche Prüfung entscheidend, um die eigenen Rechte zu wahren oder Risiken zu vermeiden.

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Häufige Fragen zur Kündigung

1. Welche Frist gilt für eine Kündigungsschutzklage?
Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Wird die Frist versäumt, gilt die Kündigung grundsätzlich als wirksam.

2. Ab wann läuft die Drei-Wochen-Frist?
Die Frist beginnt mit dem Zugang der Kündigung, also in der Regel, wenn das Schreiben in den Briefkasten eingeworfen wurde und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.

3. Ist eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp wirksam?
Eine Kündigung muss grundsätzlich schriftlich erfolgen. Elektronische Formen wie E-Mail, Scan, SMS oder WhatsApp genügen regelmäßig nicht.

4. Braucht der Arbeitgeber einen Kündigungsgrund?
Im Kündigungsschreiben muss ein Grund meist nicht genannt werden. Im Streitfall muss der Arbeitgeber die Kündigung jedoch rechtfertigen, wenn das Kündigungsschutzgesetz anwendbar ist oder besonderer Kündigungsschutz besteht.

5. Bekomme ich automatisch eine Abfindung?
Eine Abfindung gibt es nicht automatisch. Häufig wird sie im Rahmen eines Vergleichs vereinbart, wenn sich die Parteien auf eine Beendigung gegen Zahlung einigen.

6. Muss vor einer verhaltensbedingten Kündigung abgemahnt werden?
Oft ist vor einer verhaltensbedingten Kündigung eine Abmahnung erforderlich. Ausnahmen kommen bei besonders schweren Pflichtverstößen in Betracht.

7. Was passiert nach Einreichung der Kündigungsschutzklage
In der Regel setzt das Arbeitsgericht zunächst einen Gütetermin an. Kommt keine Einigung zustande, folgt ein weiterer Termin, in dem Beweise erhoben und die Sache entschieden werden kann.

8. Was kostet eine Kündigungsschutzklage?
Die Kosten hängen vom Streitwert ab, der in Kündigungsschutzverfahren häufig mit drei Bruttomonatsgehältern angesetzt wird. In der ersten Instanz trägt jede Partei die eigenen Anwaltskosten grundsätzlich selbst, unabhängig vom Ausgang.