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SONSTIGES

04.10.2026

Wenn der Mitbewohner verdächtig ist: Wann darf die Polizei die eigene Wohnung durchsuchen?

Bundesverfassungsgericht, Beschlüsse vom 3. August 2026, Az. 1 BvR 2232/24 und 1 BvR 2399/24

Das Bundesverfassungsgericht hat in zwei aktuellen Entscheidungen den Schutz unverdächtiger Mitbewohner bei Wohnungsdurchsuchungen gestärkt.

In beiden Verfahren richteten sich die strafrechtlichen Ermittlungen nicht gegen die Beschwerdeführer selbst, sondern gegen Personen, mit denen sie zusammenlebten. Dennoch wurden auch ihre Räume durchsucht.

Das Bundesverfassungsgericht beanstandete diese Maßnahmen als Verletzung des Grundrechts auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 13 Abs. 1 GG.

Für die Durchsuchung der Räume eines unverdächtigen Dritten gelten nach § 103 StPO strengere Voraussetzungen als für die Durchsuchung beim Beschuldigten selbst.

Erforderlich sind konkrete tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass sich die gesuchten Beweismittel gerade in den Räumen des Dritten befinden. Das bloße Zusammenleben mit einem Beschuldigten genügt dafür nicht.

Das gilt auch für Wohngemeinschaften. Ein ausschließlich von einem Mitbewohner genutztes Zimmer verliert seinen grundrechtlichen Schutz nicht deshalb, weil Küche, Bad oder andere Räume gemeinsam genutzt werden.

Die Entscheidungen haben eine Bedeutung, die über den konkreten strafprozessualen Fall hinausgeht. Gerade in Großstädten mit hohen Mieten leben viele Menschen in Wohngemeinschaften.

Daraus darf kein schwächerer Schutz der Privatsphäre folgen. Wer sich aus wirtschaftlichen Gründen eine Wohnung mit anderen teilt, gibt damit nicht einen Teil seines grundrechtlichen Schutzes auf. Das Bundesverfassungsgericht zieht hier eine klare Grenze.