Auslandseinsatz/Entsendung von Mitarbeitern
Auslandseinsatz von Mitarbeitern
Der grenzüberschreitende Einsatz von Mitarbeitern wirft regelmäßig arbeitsrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und steuerliche Fragen auf.
Wir beraten bei der Vorbereitung und Gestaltung von Auslandseinsätzen sowie bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsmodellen.
Vertragsgestaltung und Arbeitsort
Vor Beginn eines Auslandseinsatzes sollte geklärt werden, auf welcher vertraglichen Grundlage die Tätigkeit erfolgt.
Zu prüfen sind insbesondere:
- Arbeitsort und Einsatzdauer
- Vergütung und Zulagen
- Arbeitszeit und Urlaub
- Kostentragung
- Rückkehrregelungen
- Kündigungs- und Beendigungsfragen
Bei längerfristigen Einsätzen kann eine Ergänzung oder Anpassung des bestehenden Arbeitsvertrags erforderlich sein.
Anwendbares Recht
Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ist zu prüfen, welches Recht auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet.
Eine Rechtswahl im Arbeitsvertrag ist möglich, kann aber zwingende Schutzvorschriften des Staates, in dem der Arbeitnehmer gewöhnlich arbeitet, nicht ohne Weiteres ausschließen.
Sozialversicherung
Bei einer Tätigkeit im Ausland stellt sich regelmäßig die Frage, welchem Sozialversicherungssystem der Arbeitnehmer unterliegt.
Innerhalb der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraums gelten besondere Koordinierungsregelungen. Bei vorübergehenden Auslandseinsätzen kann unter bestimmten Voraussetzungen die Sozialversicherung im bisherigen Staat fortbestehen.
Für Einsätze außerhalb Europas können Sozialversicherungsabkommen oder nationale Vorschriften maßgeblich sein.
Steuerrechtliche Fragen
Auslandseinsätze können auch steuerliche Folgen haben. Von Bedeutung sind insbesondere der steuerliche Wohnsitz, die Dauer des Aufenthalts, der Tätigkeitsstaat sowie bestehende Doppelbesteuerungsabkommen.
Die häufig genannte 183-Tage-Regel ist keine pauschale Freistellung von der Besteuerung im Ausland. Maßgeblich sind die Voraussetzungen des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.
Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
Bei Einsätzen außerhalb des europäischen Freizügigkeitsraums können Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse erforderlich sein.
Auch innerhalb Europas können je nach Einsatzform Melde- und Nachweispflichten bestehen.
Rückkehr nach dem Auslandseinsatz
Bereits vor Beginn des Auslandseinsatzes sollte geregelt werden, unter welchen Bedingungen der Arbeitnehmer zurückkehrt.
Dies betrifft insbesondere die künftige Tätigkeit, den Arbeitsort, die Vergütung und die Einordnung in die betriebliche Organisation.
Klare Rückkehrregelungen können spätere Streitigkeiten vermeiden.
Sie planen einen Auslandseinsatz bzw. eine Entsendung von Mitarbeitern? arcum RECHTSANWÄLTE unterstützt Sie bei der rechtssicheren Gestaltung und Umsetzung.
Jetzt Kontakt aufnehmenHäufige Fragen zum Auslandseinsatz
Muss der Arbeitsvertrag geändert werden?
Das hängt insbesondere von Dauer, Arbeitsort und Ausgestaltung des Einsatzes ab. Bei längerfristigen oder dauerhaften Veränderungen ist eine vertragliche Anpassung häufig sinnvoll.
Gilt automatisch deutsches Arbeitsrecht?
Nein. Bei grenzüberschreitenden Arbeitsverhältnissen ist das anwendbare Recht anhand der vertraglichen Regelungen und der gesetzlichen Kollisionsnormen zu bestimmen.
Bleibt die deutsche Sozialversicherung bestehen?
Das hängt von Einsatzland, Dauer und Art der Tätigkeit ab. Innerhalb Europas gelten besondere Koordinierungsregeln; bei Einsätzen in Drittstaaten können Sozialversicherungsabkommen maßgeblich sein.
Was bedeutet die 183-Tage-Regel?
Sie betrifft die Besteuerung von Arbeitseinkommen im internationalen Steuerrecht. Ob und wo Einkommen zu versteuern ist, hängt jedoch nicht allein von der Zahl der Aufenthaltstage ab.
Sollte die Rückkehr bereits vor Beginn des Einsatzes geregelt werden?
Ja. Gerade bei längeren Einsätzen ist es sinnvoll, Tätigkeit, Arbeitsort und Vergütung nach der Rückkehr bereits vorab zu bestimmen.
Vertiefende Informationen
Weitere Informationen zur rechtlichen Gestaltung von Auslandseinsätzen finden Sie in unserem vertiefenden Themenbeitrag.