Steuerrecht

28.12.2025

Grundsteuerreform vor dem Bundesfinanzhof: Bundesmodell verfassungsgemäß

Sachverhalt

Der BFH hat in drei Revisionsverfahren (II R 25/24, II R 31/24, II R 3/25) über die Verfassungsmäßigkeit des sogenannten Bundesmodells zur Bewertung von Wohneigentum im Rahmen der Grundsteuerreform entschieden. In allen Fällen ging es um die Berechnung des Grundsteuerwerts für Wohnungen, der auf Grundlage des Ertragswertverfahrens nach dem Bundesmodell ermittelt worden war. Die Kläger -Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin - hatten gegen diese Bewertungen verfassungsrechtliche Einwände erhoben

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof hat alle Revisionen zurückgewiesen und das Grundsteuer-Bundesmodell insgesamt für verfassungskonform erklärt. Nach Auffassung des Gerichts bestehen weder formelle noch materielle verfassungsrechtliche Bedenken gegen die gesetzlichen Bewertungsregelungen.

Formelle Verfassungsmäßigkeit

Der BFH stellt klar, dass der Bund für die Neuregelung der Grundsteuer die erforderliche Gesetzgebungskompetenz besitzt. Die Ausgestaltung des Bewertungsmodells bewegt sich innerhalb des gesetzgeberischen Gestaltungsspielraums. Der Gesetzgeber war nicht verpflichtet, jede denkbare Alternative oder ein möglichst einzelfallgenaues Bewertungsverfahren zu wählen. Eine Überschreitung oder Unterschreitung der gesetzgeberischen Befugnisse liegt daher nicht vor.

Materielle Verfassungsmäßigkeit

Auch in materieller Hinsicht sieht der BFH keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das im Bundesmodell vorgesehene Ertragswertverfahren darf typisierende und pauschalierende Elemente enthalten. Der Gesetzgeber ist berechtigt, zur Bewältigung eines Massenverfahrens wie der Grundsteuerbewertung Vereinfachungen vorzunehmen. Entscheidend ist, dass die Bewertung im Regelfall zu realitätsgerechten Ergebnissen führt. Dass die gesetzlichen Vorgaben im Einzelfall von den tatsächlichen Marktverhältnissen abweichen können, ist verfassungsrechtlich hinnehmbar und führt nicht zur Verfassungswidrigkeit des Modells insgesamt.

Keine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht

Da der Bundesfinanzhof selbst keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Vorschriften hatte, sah er keinen Anlass für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 GG.

Konsequenzen für Steuerpflichtige

Die Entscheidungen betreffen insbesondere die Bundesländer, die das Grundsteuer-Bundesmodell anwenden. Für Steuerpflichtige bedeutet dies, dass verfassungsrechtliche Einwände gegen die Bewertung nach dem Bundesmodell vor den Finanzgerichten derzeit keine Aussicht auf Erfolg haben. Die ausführlichen Urteilsgründe sollen gesondert veröffentlicht werden. Länder, die von der Öffnungsklausel Gebrauch gemacht und eigene Grundsteuermodelle eingeführt haben, sind von den Entscheidungen unmittelbar nicht betroffen.

Kernbotschaft

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit diesen Entscheidungen die Verfassungsmäßigkeit des Grundsteuer-Bundesmodells. Typisierte und pauschalierte Bewertungsregeln sind im Rahmen eines praktikablen und massentauglichen Steuerverfahrens zulässig. Eine verfassungsgerichtliche Überprüfung des Bundesmodells ist nach Auffassung des BFH nicht geboten.