Steuerrecht

20.11.2025

Selbstnutzung des Familienheims durch einen Erben – BFH-Urteil vom 15. Mai 2024

Möchte ein Kind im Erbfall in das Familienheim seiner Eltern einziehen, ist grundsätzlich Eile geboten. So hat der BFH schon entschieden, dass grundsätzlich innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Kenntnis vom Erbanfall die Absicht zur Selbstnutzung gefasst und umgesetzt sein muss. Mit dem Urteil vom 15.05.2024 (II R 12/21), BStBl 2025 II S. 243, hat der BFH aber aufgezeigt, dass es Gründe geben kann, die dazu führen, dass der Zeitraum von sechs Monaten nicht eingehalten werden kann. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn es mehrere Erben gibt und der Nachlass umfangreich ist und eine Bewertung sowie ein ggfs. langwieriges Verhandeln über die Teilung des Nachlasses erforderlich macht. In einem solchen Fall kann der Zeitraum von sechs Monaten überschritten werden, ohne dass die Steuerbegünstigung gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG entfällt. Dies gilt es aber stets gut zu dokumentieren.