Steuerrecht

05.11.2025

Steuerbefreiung der Einbringung eines Familienheims in eine Ehegatten-Gesellschaft bürgerlichen Rechts - BFH-Urteil vom 4. Juni 2025

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 1 ErbStG ist die Begründung von Eigentum, sei es Alleineigentum oder Miteigentum, des Ehegatten an einem bisher nur dem einen Ehegatten gehörenden Familienheim steuerbefreit. Der BFH hat nunmehr in seiner Entscheidung vom 04.06.2025 (II R 18/23) die Regelung auch auf den Fall angewendet, dass nicht Eigentum des Ehegatten begründet wird, sondern dass das Familienheim in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“) eingebracht wird, an der der Ehegatte beteiligt ist.

Dies begründet der BFH wie folgt: Die Steuerbefreiung wird gewährt, wenn der Ehegatte auch tatsächlich der Bereicherte ist. Das ist aus Sicht des BFH auch bei Einbringung des Grundstücks in eine GbR, an der der Ehegatte beteiligt ist, der Fall. Denn bei der GbR, wie auch bei der OHG, der KG oder der GmbH & Co. KG, so der BFH, handelt es sich um eine Gesamthand und bei einer Gesamthand ist nicht die Gesamthand bereichert, sondern die Gesamthänder, also deren Gesellschafter. Hier also der Ehegatte.

Die Entscheidung erging jedoch vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts zum 01.01.2024. Mit dieser Gesetzesreform ist das Gesamthandsprinzip infrage gestellt worden. Dies erkannte auch der Gesetzgeber und stellte zum Erbschaftsteuerrecht in § 2a ErbStG klar, dass rechtsfähige Personengesellschaften, wozu auch die grundbesitzerwerbende GbR gehört, für Zwecke des Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht als Gesamthand gelten sollen. Mit dieser Fiktion schließt der Gesetzgeber die Lücke, die infolge der Gesetze4sreform entstanden war. Die Gesamthand wird fingiert und damit auch die Folgen der Gesamthand, u.a., dass die Gesellschafter, und nicht die Gesellschafter die Bereicherten sind. Die BFH-Rechtsprechung kann daher auch für künftige Fälle herangezogen werden.