HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
17.09.2026
EuGH zum Handelsvertreterausgleich: Kein Verzicht während laufender Kündigungsfrist
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EuGH, Urteil vom 23. April 2026 – C-204/25 Der Europäische Gerichtshof hat eine für die Praxis wichtige Frage zum Handelsvertreterrecht geklärt: Kann ein Handelsvertreter nach Ausspruch der Kündigung, aber noch vor Ablauf der Kündigungsfrist, wirksam auf Ausgleichs- oder Entschädigungsansprüche verzichten oder sich auf eine für ihn nachteilige Regelung einlassen? Der EuGH verneint dies. Nach Art. 19 der Handelsvertreterrichtlinie darf vor Beendigung des Vertrags nicht zum Nachteil des Handelsvertreters von den zwingenden Regelungen über Ausgleich und Schadensersatz abgewichen werden. Maßgeblich ist dabei nicht der Zeitpunkt der Kündigung, sondern das tatsächliche Ende des Handelsvertretervertrags mit Ablauf der Kündigungsfrist. Im entschiedenen Fall hatten die Parteien noch während der laufenden Kündigungsfrist eine Vereinbarung über Kündigungsentschädigung, Ausgleich und weiteren Schadensersatz geschlossen. Der EuGH stellte klar, dass der Handelsvertreter in dieser Phase weiterhin vertraglich gebunden und wirtschaftlich vom Unternehmer abhängig ist. Der zwingende Schutz der Richtlinie besteht deshalb bis zum Ablauf der Kündigungsfrist fort. Der eigentliche Kern der Entscheidung liegt damit nicht in der selbstverständlichen Feststellung, dass ein gekündigter Vertrag erst mit Ablauf der Kündigungsfrist endet. Entscheidend ist vielmehr: Erst nach diesem Zeitpunkt kann der Handelsvertreter frei über die ihm zustehenden Ausgleichs- und Entschädigungsansprüche disponieren. Für das deutsche Recht ist dies insbesondere im Zusammenhang mit § 89b Abs. 4 Satz 1 HGB von Bedeutung. Danach kann der Ausgleichsanspruch des Handelsvertreters im Voraus nicht ausgeschlossen werden. Die Entscheidung des EuGH bestätigt, dass dieser Schutz jedenfalls bis zur tatsächlichen Beendigung des Handelsvertretervertrags fortbesteht. Bedeutung für die Praxis Vereinbarungen über den Handelsvertreterausgleich oder andere Ansprüche aus der Vertragsbeendigung sollten daher nicht vorschnell bereits während der laufenden Kündigungsfrist abgeschlossen werden. Soll eine abschließende Regelung getroffen werden, ist sorgfältig zu prüfen, ob sie mit den zwingenden Schutzvorschriften des Handelsvertreterrechts vereinbar ist.
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