HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT
21.12.2025
Zustellung einer Klage im EU-Ausland
|
Informationen für Unternehmer und GeschäftsführerGeschäftsbeziehungen innerhalb der Europäischen Union gehören für viele Unternehmen zum Alltag. Kunden, Lieferanten oder Vertragspartner sitzen häufig im EU-Ausland. Kommt es zu Zahlungsproblemen, Vertragsverletzungen oder sonstigen Streitigkeiten, stellt sich schnell die Frage, wie Ansprüche vor einem deutschen Gericht durchgesetzt werden können. Ein zentraler Punkt ist dabei die ordnungsgemäße Zustellung der Klage an den ausländischen Vertragspartner. Einheitliche Regeln innerhalb der EUFür die Zustellung gerichtlicher Schriftstücke von Deutschland in andere EU-Mitgliedstaaten gilt die EU-Zustellungsverordnung (Verordnung (EG) Nr. 1393/2007). Sie sorgt dafür, dass Klagen und andere gerichtliche Unterlagen nach einem einheitlichen und rechtssicheren Verfahren zugestellt werden. Die Zustellung erfolgt über staatliche Stellen:
Der Ablauf ist klar strukturiert und auf eine zügige Abwicklung ausgelegt. Sprache und Annahme der KlageDer Beklagte kann die Annahme des Klageschriftsatzes und der beigefügten Schriftstücke verweigern, wenn sie nicht in der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats abgefasst sind. Eine beigefügte Übersetzung durch einen vereidigten Übersetzer ist daher dringend anzuraten, um Verzögerungen zu vermeiden. Die vor allem dann, wenn es auch darum geht, eine drohende Verjährung des eingeklagten Anspruchs zu verhindern. Nachweis der ZustellungNach erfolgreicher Zustellung erhält das deutsche Gericht eine offizielle Zustellungsbescheinigung. Erst damit ist sichergestellt, dass das Verfahren ordnungsgemäß fortgeführt werden kann. Praktischer Hinweis für UnternehmenBei Klagen gegen Geschäftspartner im EU-Ausland sollte die förmliche Auslandszustellung bereits mit Einreichung der Klage beantragt werden. Das ist insbesondere relevant bei offenen Forderungen, laufenden Vertragsverhältnissen oder wenn Verjährungsfristen drohen. Gerhard Greiner |