HANDELS- UND GESELLSCHAFTSRECHT

29.02.2024

Änderung der Rechtsprechung des BGH bei Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters durch Gestaltungsurteil

Mit Urteil vom 11.07.2023 (Az. II ZR 116/21) hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung  zur Ausschließung eines GmbH-Gesellschafters geändert.

Der Bundesgerichtshof vertrat bislang die sog. Bedingungslösung, mit der Folge, dass die Ausschließung erst mit Zahlung der Abfindung an den ausgeschlossenen Gesellschafter wirksam wird.

In seiner geänderten Rechtsprechung vertritt der Bundesgerichtshof nunmehr die sog. Haftungslösung, mit der Folge, dass die Ausschließung eines Gesellschafters bereits mit Rechtskraft des Urteils wirksam wird. Gleichzeitig aber sollen die verbliebenen Gesellschafter anteilig auf Zahlung der Abfindung haften, sollten sie es treuwidrig unterlassen haben, Maßnahmen zur Befriedigung des Abfindungsanspruchs zu treffen.

Somit gilt für das Ausscheiden von Gesellschaftern (abgesehen von der Kündigung) Folgendes:

- Einziehung (nur möglich aufgrund Satzungsregelung): Ausscheiden des Gesellschafters mit Zugang des wirksamen Beschlusses, aber zur Absicherung des Abfindungsanspruchs Haftung der Gesellschafter.

- Ausschluss (aufgrund Satzungsregelung): Ausscheiden des Gesellschafters mit Zugang des wirksamen Beschlusses, aber zur Absicherung des Abfindungsanspruchs Haftung der Gesellschafter.

- Ausschluss (ohne Satzungsregelung): Ausscheiden des Gesellschafters mit rechtkräftigem Gestaltungsurteil, aber zur Absicherung des Abfindungsanspruchs Haftung der Gesellschafter.

 

Dr. Friedo Schröder
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht