Arbeitsrecht

22.03.2022

Wer während seines Urlaubs in Quarantäne muss, dabei aber nicht krank ist, kann sich die Urlaubstage nicht wieder gutschreiben lassen.

Urlaubstage in Quarantäne können Arbeitnehmern auf den Urlaubsanspruch angerechnet werden. Wer in Quarantäne ist, ist nicht auch automatisch arbeitsunfähig, hat das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein in einem Urteil vom 15.02.2022 entschieden (Az. 1 Sa 208/21).

Eine Arbeitgeberin hatte einem Arbeitnehmer seinem Antrag entsprechend Urlaub genehmigt. Während des Urlaubs aber musste sich der Arbeitnehmer auf Anordnung des Gesundheitsamtes in Quarantäne begeben. Zwar hatte er sich nicht infiziert, war aber Kontaktperson gewesen. Die Arbeitgeberin zahlte dem Arbeitnehmer zwar die Vergütung während des Urlaubs (Urlaubsentgelt). Allerdings zog sie ihm die Tage vom Urlaubskonto ab. Hiergegen wandte sich der Arbeitnehmer. Er zog vor das Arbeitsgericht mit dem Argument, § 9 Bundesurlaubsgesetz sei für den Quarantänefall analog anzuwenden. Nach § 9 BUrlG werden die Urlaubstage, an denen der Arbeitnehmer arbeitsunfähig war, nicht auf den Urlaubsanspruch angerechnet.

Erstinstanzlich wurde die Klage vom Arbeitsgericht Neumünster abgewiesen. Quarantäne ohne Infektion ist keine Arbeitsunfähigkeit im Sinne von § 9 BUrlG. Hiergegen legte der Arbeitnehmer Berufung zum Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein ein. Seine Berufung wurde aber auch dort zurückgewiesen.