Arbeitsrecht
10.03.2021
EuGH zur Rufbereitschaft
Die Rufbereitschaft eines Beschäftigten ist als Arbeitszeit zu werten, wenn der rufbereite Arbeitnehmer ganz erheblich in der Ausübung seiner Freizeit beeinträchtigt wird. Dies entschied gestern der Europäische Gerichtshof im Fall eines Offenbacher Feuerwehrmannes und eines slowenischen Technikers (Urteil vom 9.3.2021 – C-580/19). Als Kriterien nannte der EuGH die Reaktionszeit (wie schnell muss der Beschäftigte einsatzbereit sein) und die Häufigkeit und Dauer der Einsätze.
Allerdings müssen dann wiederum die nationalen Gerichte entscheiden, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Ob und wie Rufbereitschaft zu vergüten ist, richte sich – so der EuGH - nach nationalem Recht, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen.
Im Endeffekt ist damit die Frage, ob Rufbereitschaft Arbeitszeit und zu vergüten ist, mit der von Juristen so gerne verwendeten Aussage „es kommt darauf an“ zu beantworten.