Arbeitsrecht

27.08.2020

Bundesarbeitsgericht: Betriebsratsanhörung zur Einhaltung der Kündigungserklärungsfrist nach § 626 Abs. 2 BGB

Ein Dauerbrenner in der arbeitsrechtlichen Praxis ist die fristlose Kündigung eines Arbeitnehmers aus wichtigem Grund. Eine solche Kündigung muss der Arbeitgeber innerhalb von 2 Wochen ab Kenntnis von dem wichtigen Grund aussprechen (§ 626 Abs. 2 BGB). Ist diese Frist versäumt, ist damit auch die fristlose Kündigung unwirksam.

Richtig eng wird es dann, wenn der Arbeitgeber in seinem Betrieb einen Betriebsrat hat. Denn dann muss vor Ausspruch der Kündigung der Betriebsrat ordnungsgemäß zu der vom Arbeitgeber beabsichtigten Kündigung angehört und dessen Stellungnahme abgewartet werden (§102 Abs. 1 BetrVG). All dies muss innerhalb der o.g. 2-Wochenfrist geschehen.

Eine Betriebsratsanhörung, die nicht ordnungsgemäß war, hat zur Folge, dass damit auch die nachfolgend ausgesprochene Kündigung unwirksam ist. Wäre nun die Einhaltung der zweiwöchigen Kündigungserklärungsfrist Bestandteil der Informationspflicht gegenüber dem Betriebsrat, wäre die Kündigung unwirksam, wenn der Betriebsrat hierüber nicht oder nicht ausreichend informiert worden ist.

Und genau das ist häufig ein Streitpunkt im Kündigungsschutzprozess zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

Das Bundesarbeitsgericht hat in diesem Zusammenhang am 07.05.2020 (Az. 2 AZR 678/19) eine wichtige Entscheidung zugunsten des Arbeitgebers getroffen und damit gegenläufige Entscheidungen des Arbeitsgerichts Dortmund und des Landesarbeitsgerichts Hamm aufgehoben.

Die Wahrung der Kündigungserklärungsfrist des § 626 Abs. 2 BGB – so das Bundesarbeitsgericht - gehört nicht zu den Gründen für die Kündigung im Sinne von § 102 Abs. 1 BetrVG. Deshalb muss der Arbeitgeber hierzu keine gesonderten Ausführungen machen.

Die Mitteilungspflicht des Arbeitgebers im Rahmen von § 102 Abs. 1 Satz 2 BetrVG reicht nicht so weit wie seine Darlegungslast im Prozess. Der notwendige Inhalt der Unterrichtung richtet sich nach Sinn und Zweck des Beteiligungsrechts. Dieser besteht darin, den Betriebsrat durch die Unterrichtung in die Lage zu versetzen, sachgerecht, d.h. gegebenenfalls zugunsten des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber einzuwirken. Der Betriebsrat soll die Stichhaltigkeit und die Wichtigkeit der Kündigungsgründe beurteilen und sich über sie eine eigene Meinung bilden können. Die Anhörung soll dem Betriebsrat nicht die selbstständige Überprüfung der rechtlichen Wirksamkeit der beabsichtigten Kündigung ermöglichen.

Die Entscheidung ist zu begrüßen, da sich im Kündigungsschutzprozess die anwaltlichen Arbeitnehmervertreter immer wieder auf formale Mängel der Betriebsratsanhörung und damit auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen. Da aber Beginn und Ende der Kündigungserklärungsfrist gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht immer einfach zu bestimmen sind und hierüber häufig sehr unterschiedliche Auffassungen zwischen den Parteien bestehen, war dies häufig auch ein Streitthema zur Frage, ob der Betriebsrat ordnungsgemäß angehört worden ist.

In dem Punkt besteht nun aber Klarheit.

 

Gerhard Greiner
Rechtsanwalt
und Fachanwalt für Arbeitsrecht