Arbeitsrecht

07.08.2020

Verbot des Einsatzes von Leiharbeitnehmern als „Streikbrecher“ verstößt nicht gegen Grundgesetz

Mit der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) in 2017 wurde in § 11 Abs. 5 AÜG auch das Verbot eingeführt, Leiharbeitnehmer anstelle von streikenden Arbeitnehmern einzusetzen.

Der Kinobetreiber Cinestar sah sich dadurch im Arbeitskampf (Streik) unverhältnismäßig eingeschränkt und in dieser Regelung einen Verstoß gegen die vom Grundgesetz geschützte Koalitionsfreiheit; er erhob hiergegen Verfassungsbeschwerde.

Das Bundesverfassungsgericht hat in einem Beschluss vom 19. Juni 2020 (Az. 1 BvR 842/17) entschieden, dass § 11 Absatz 5 AÜG mit den sich aus der Koalitionsfreiheit des Grundgesetzes ergebenden Anforderungen vereinbar ist. Ein solcher Eingriff ist laut dem BVerfG verhältnismäßig, da er dazu diene, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern. Ziel der Reform war, die Funktionsfähigkeit der Tarifautonomie zu sichern, weil Leiharbeit in gesteigertem Maße im Arbeitskampf eingesetzt worden sei und dies zu erheblichen Kräfteverschiebungen zulasten der Gewerkschaften geführt habe.