Arbeitsrecht

30.06.2019

Honorarärzte sind in der Regel sozialversicherungspflichtig.

In einem Urteil vom 04.06.2019 hat das Bundessozialgericht entschieden, dass sog. Honorarärzte in einem Krankenhaus in der Regel nicht als Selbstständige anzusehen sind und damit als Beschäftigte des Krankenhauses der Sozialversicherungspflicht unterliegen (BSG, Az. B 12 R 11/18 R als Leitfall).

Worum geht es hierbei in der Praxis:

Angesichts eines Fachkräftemangels in ländlichen Gebieten werden Ärzte häufig zeitlich begrenzt als vermeintlich selbständige Ärzte auf Honorarbasis, also als Freiberufler, eingesetzt. Die Honorarärzte stellen ihre ärztlichen Leistungen dem Krankenhaus in Rechnung. Dementsprechend führen die Krankenhäuser für diese Honorarärzte auch keine Beiträge zur Sozialversicherung ab.

Das Bundessozialgericht verneinte nun die für eine freiberufliche Tätigkeit erforderliche Selbständigkeit. Tatsächlich handele es sich um sog. Scheinselbständige, also um (abhängig) Beschäftigte. Entscheidend sei, ob die Betroffenen weisungsgebunden beziehungsweise in eine Arbeitsorganisation eingegliedert sind. Wegen des hohen Organisationsgrades in einem Krankenhaus sei dies regelmäßig der Fall, da die Ärzte dort keinen eigenen, unternehmerischen Einfluss hätten.

So seien Anästhesisten - wie die Ärztin im Leitfall - bei einer Operation in der Regel Teil eines Teams, das arbeitsteilig unter der Leitung eines Verantwortlichen zusammenarbeiten müsse. Auch die Tätigkeit als Stationsarzt setze regelmäßig eine enge Einbindung in die betrieblichen Abläufe voraus. Da die Honorarärzte weisungsgebunden seien, liege eine Scheinselbstständigkeit vor. Die Honorarhöhe sei dabei nur eines von vielen in der Gesamtwürdigung zu berücksichtigenden Indizien und vorliegend nicht ausschlaggebend.

Das Urteil wird erhebliche Auswirkungen in der Praxis haben. Die Krankenhäuser werden in Zukunft ihre „Vertragsgestaltung“ gründlich überdenken müssen. Vielfach erfolgt das auch schon über kurzzeitige Anstellungsverträge oder im Wege sog. Arbeitnehmerüberlassung. Allerdings sind auch solchen Gestaltungsvarianten Grenzen gesetzt und sie auf Dauer eher problemtisch.