Arbeitsrecht
12.04.2026
BAG zur Massenentlassungsanzeige: Kündigung ohne wirksame Anzeige bleibt unwirksam
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Mit Beschluss vom 19. März 2026 – 2 AS 22/23 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) seine bisherige Rechtsprechung zur Massenentlassungsanzeige nach § 17 KSchG bestätigt. Danach ist eine Kündigung im Rahmen einer Massenentlassung unwirksam, wenn vor ihrem Ausspruch keine wirksame Massenentlassungsanzeige nach § 17 Abs. 1 und Abs. 3 KSchG erstattet worden ist. Das Verfahren betraf eine Anfrage des Sechsten Senats nach § 45 Abs. 3 ArbGG, ob der Zweite Senat an seiner seit Jahren vertretenen Auffassung festhält. Das BAG hat dies ausdrücklich bejaht. Der Zweite Senat knüpft seine Entscheidung an Art. 4 Abs. 1 der Massenentlassungsrichtlinie (MERL). Danach kann eine Kündigung das Arbeitsverhältnis erst nach Ablauf der dort vorgesehenen Sperrfrist wirksam beenden. Diese Sperrfrist beginnt aber nur dann zu laufen, wenn zuvor eine ordnungsgemäße Anzeige der beabsichtigten Massenentlassung bei der zuständigen Behörde eingegangen ist. Fehlt eine solche Anzeige oder ist sie fehlerhaft, wird die Sperrfrist nicht ausgelöst. Die Kündigung kann das Arbeitsverhältnis dann nicht wirksam beenden. Besonders praxisrelevant ist die Klarstellung des BAG zur Reihenfolge im Massenentlassungsverfahren. Zunächst ist die Arbeitnehmervertretung zu konsultieren, anschließend die Massenentlassungsanzeige zu erstatten und erst danach dürfen Kündigungen erklärt werden. Zwar können Kündigungen während des Anzeigeverfahrens und auch während der laufenden Sperrfrist ausgesprochen werden. Das gilt aber nur, wenn die Anzeige bereits zuvor ordnungsgemäß erstattet wurde. Das BAG lehnt zugleich jede nachträgliche Heilung einer fehlenden oder fehlerhaften Massenentlassungsanzeige ab. Eine voreilig erklärte Kündigung wird nicht dadurch wirksam, dass die Anzeige später nachgeholt oder berichtigt wird. Ebenso genügt es nicht, die Wirkungen der Kündigung bis zum Ablauf einer später ausgelösten Sperrfrist hinauszuschieben. Auch insoweit bleibt es dabei: Fehler im Anzeigeverfahren führen zur Unwirksamkeit der Kündigung. Für Arbeitgeber erhöht die Entscheidung die Anforderungen an die Vorbereitung von Massenkündigungen weiter. Wer Personalabbaumaßnahmen plant, muss das Konsultationsverfahren, die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit und die gesetzliche Sperrfrist strikt beachten. Die Entscheidung des BAG bestätigt damit erneut, dass Verfahrensfehler bei § 17 KSchG und § 18 KSchG erhebliche Folgen haben und regelmäßig zur Unwirksamkeit der Kündigungen führen können. |