Arbeitsrecht

28.12.2025

BAG: Tarifvertragliche Mehrarbeitszuschläge – keine Diskriminierung von Teilzeitbeschäftigten

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 26. November 2025 (Az. 5 AZR 118/23) klargestellt, dass tarifvertragliche Regelungen zu Mehrarbeitszuschlägen Teilzeitbeschäftigte nicht benachteiligen dürfen. Eine Regel, nach der Mehrarbeitszuschläge erst ab Überschreiten einer festen Wochenarbeitszeit (z. B. 40 Stunden) fällig werden – ohne Rücksicht auf die individuell vereinbarte Arbeitszeit – verstößt gegen das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 TzBfG.  

Wesentliche Punkte

  • Gleichbehandlung: Teilzeitbeschäftigte müssen bei Mehrarbeit proportional zu ihrer vereinbarten Arbeitszeit dieselben Zuschläge erhalten wie Vollzeitbeschäftigte.  

  • Verhältnisregel: Maßgeblich ist nicht die überschreitende Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten, sondern der pro-rata-temporis-Grundsatz – d. h. die individuelle Arbeitszeit der Teilzeitkraft. 

  • Diskriminierung: Tarifliche Zuschlagsgrenzen, die bewusst nur auf die Vollzeitstundenzahl abstellen, benachteiligen Teilzeitbeschäftigte ohne sachlichen Grund und sind insoweit nichtig. 

  • Rechtliche Grundlage: § 4 Abs. 1 TzBfG in Verbindung mit § 612 BGB sowie europarechtliche Vorgaben zur Gleichbehandlung wurden berücksichtigt. 

  • Folgen für Arbeitgeber: Tarifverträge und betriebliche Praxis müssen so gestaltet werden, dass Teilzeitkräfte ab Überschreiten ihrer individuellen Arbeitszeit Mehrarbeitszuschläge erhalten. 

Praxis-Tipp: Arbeitgeber sollten ihre Arbeitszeitkonten, Tarifvertragsregelungen und internen Arbeitszeitmodelle überprüfen, um Diskriminierungen zu vermeiden.