Arbeitsrecht

05.11.2025

BAG: Keine unbefristete Arbeitnehmerüberlassung durch AGB-Kontrolle bei befristeter Entsendung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 3. Juni 2025 – 9 AZR 133/24

Das Bundesarbeitsgericht hatte sich mit der Frage zu befassen, ob eine befristete Entsendung eines Arbeitnehmers innerhalb eines Konzerns durch eine AGB-Kontrolle in eine unbefristete Arbeitnehmerüberlassung umgedeutet werden kann.

Sachverhalt

Der Kläger war seit 2008 bei einer deutschen Tochtergesellschaft beschäftigt und wurde ab 2009 auf Grundlage einer Vereinbarung zur britischen Konzernmuttergesellschaft entsandt („Secondment“). Die Entsendung war befristet und endete gemäß Schreiben vom 26. Juni 2020 zum 31. Dezember 2020.

Der Kläger machte geltend, die Befristung sei unwirksam. Es liege eine konzerninterne Arbeitnehmerüberlassung vor, die wegen unangemessener Benachteiligung (§ 307 BGB) unbefristet fortbestehe.

Entscheidung des BAG

Das Bundesarbeitsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf und wies die Klage ab.

Eine befristete Vereinbarung über eine konzerninterne Entsendung führt nicht durch Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB zu einer unbefristeten Arbeitnehmerüberlassung. Eine solche Rechtsfolge widerspräche den Vorgaben des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG), das ausdrücklich eine zeitlich begrenzte Überlassung vorsieht (§ 1 Abs. 1 S. 4, § 1 Abs. 1b S. 1 AÜG).

Das Schreiben vom 26. Juni 2020 sei zudem lediglich als Bestätigung des Endes der Entsendung zu werten, nicht als Widerruf oder Kündigung.

Bedeutung für die Praxis

Mit seiner Entscheidung stärkt das BAG die Rechtssicherheit bei konzerninternen Entsendungen. Arbeitgeber können auf befristete Entsendungsvereinbarungen vertrauen, solange die Befristung sachlich gerechtfertigt und klar vereinbart ist.

Eine arbeitsvertragliche Inhaltskontrolle kann keine unbefristete Überlassung begründen – auch nicht im Konzern.

Für Arbeitnehmer bedeutet dies, dass der Fortbestand einer befristeten Entsendung nicht allein über die AGB-Kontrolle erreicht werden kann. Maßgeblich bleibt die gesetzliche Systematik des AÜG.

Fazit:

Das Urteil verdeutlicht die Grenzen der AGB-Kontrolle bei befristeten Auslandseinsätzen und unterstreicht die gesetzliche Wertung, dass eine Arbeitnehmerüberlassung stets zeitlich begrenzt bleibt.