Arbeitsrecht
25.02.2025
Freistellung während der Kündigungsfrist - böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes
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Mit Urteil vom 12. Februar 2025 – 5 AZR 127/24 – hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass ein Arbeitnehmer während einer Kündigungsfrist nicht verpflichtet ist, sich frühzeitig eine neue Stelle zu suchen, wenn der Arbeitgeber ihn freigestellt hat. In diesem Fall muss sich der Arbeitnehmer kein fiktives Einkommen anrechnen lassen. Konkret ging es um einen Senior Consultant, dessen Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum 30. Juni 2023 gekündigt und ihn unwiderruflich freigestellt hatte. Der Arbeitnehmer erhielt erst im Juli Vermittlungsvorschläge von der Arbeitsagentur und bewarb sich ab Ende Juni auf einige Stellen. Der Arbeitgeber zahlte für Juni kein Gehalt und argumentierte, der Arbeitnehmer hätte sich früher bewerben müssen, um sich ein neues Einkommen zu sichern. Das Gericht stellte jedoch klar, dass der Arbeitgeber durch die Freistellung in Annahmeverzug geraten ist und die Vergütung weiter zahlen muss. Eine Pflicht des Arbeitnehmers, bereits während der Kündigungsfrist eine neue Stelle anzunehmen, besteht nicht. Ein Abzug fiktiven Einkommens kommt nur in Betracht, wenn der Arbeitnehmer sich in treuwidriger Weise gar nicht um eine neue Beschäftigung bemüht hätte. Anmerkung RA Greiner: Ansich eine (logische) Selbstverständlichkeit. Warum sollte sich ein vom Arbeitgeber freigestellter Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist um einen neuen Verdienst bemühen und damit auch noch den Arbeitgeber entlasten, obwohl dieser doch das Beschäftigungsrisiko trägt. |