Arbeitsrecht
29.01.2025
Arbeitgeber muss Gewerkschaft nicht die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter mitteilen
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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 28.01.2025 (Az. 1 AZR 33/24) entschieden, dass ein Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, einer Gewerkschaft die dienstlichen E-Mail-Adressen seiner Mitarbeiter zur Mitgliederwerbung mitzuteilen. Diese Forderung kann nicht durch eine gerichtliche Auslegung der Koalitionsfreiheit gemäß Art. 9 Abs. 3 GG begründet werden. In dem Fall hatte eine Gewerkschaft verlangt, Zugang zu den internen Kommunikationssystemen eines Unternehmens mit rund 5.400 Mitarbeitern zu erhalten. Die Gewerkschaft forderte unter anderem die Übermittlung aller dienstlichen E-Mail-Adressen, das Recht, bis zu 104 Werbe-E-Mails pro Jahr zu versenden, den Zugang zum konzernweiten Netzwerk „Viva Engage“ sowie die Verlinkung ihrer Webseite auf der Intranet-Startseite des Unternehmens. Das BAG wies die Klage ab. Zwar gewährt Art. 9 Abs. 3 GG Gewerkschaften grundsätzlich das Recht, Arbeitnehmer zu informieren, doch müssen dabei auch die Grundrechte des Arbeitgebers (z. B. wirtschaftliche Betätigungsfreiheit, Art. 12 Abs. 1 GG) und der Arbeitnehmer (z. B. Datenschutz, Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) berücksichtigt werden. Eine bloße Übermittlung der E-Mail-Adressen oder andere Eingriffe wie die geforderte Verlinkung auf der Intranet-Startseite wurden als unzumutbare Belastungen für den Arbeitgeber eingestuft. Die Gewerkschaft könne jedoch vor Ort im Betrieb die E-Mail-Adressen der Mitarbeiter erfragen. Dies sei ein schonender Ausgleich zwischen den Interessen aller Beteiligten. |