Arbeitsrecht

06.07.2024

Massenentlassung - Neues vom Bundesarbeitsgericht

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 23. Mai 2024, Az. 6 AZR 155/21, entschieden, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen die Mitteilungspflicht nach § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG nicht zur Unwirksamkeit der im Rahmen einer Massenentlassung erklärten Kündigung führt. Die wesentlichen Punkte sind:

  • Sachverhalt: Der Kläger war seit 1981 bei der Schuldnerin beschäftigt. Aufgrund der vollständigen Einstellung des Geschäftsbetriebs übermittelte die Schuldnerin dem Betriebsrat einen Interessenausgleichsentwurf, der die Kündigung aller 195 Mitarbeiter zum Gegenstand hatte. Allerdings unterließ sie die Übermittlung an die zuständige Agentur für Arbeit Osnabrück.
  • Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass die Verletzung der Mitteilungspflicht nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
  • Die Kündigung vom 28. Januar 2020 war wirksam und das Arbeitsverhältnis wurde gemäß § 279 Satz 1, § 113 InsO mit Ablauf des 30. April 2020 aufgelöst.
  • Vorabentscheidung des EuGH: Der EuGH hatte zuvor entschieden, dass Art. 2 Abs. 3 Unterabs. 2 der Massenentlassungsrichtlinie nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
 
Gerhard Greiner
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht.