Arbeitsrecht

01.12.2022

Direktionsrecht des Arbeitgebers: Interessante Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zur Versetzung eines Arbeitnehmers ins Ausland.

Mit Urteil vom 30. November 2022 (Az. 5 AZR 336/21) hat das Bundesarbeitsgericht eine Entscheidung getroffen, die in einem Punkt interessant ist. Es geht um die Frage, ob das sog. Direktionsrecht (auch Weisungsrecht genannt) des Arbeitgebers so weit geht, einen Arbeitnehmer vom Inland (Deutschland) an einen Standort ins Ausland versetzen zu können, und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer dort weniger verdient.

Hintergrund war Folgender: Der Arbeitnehmer (Kläger) war Pilot bei einer Fluggesellschaft mit Sitz in Irland. Arbeitsvertraglich war die Geltung irischen Rechts vereinbart. Stationierungsort war Nürnberg. Allerdings sah der Arbeitsvertrag vor, dass der Pilot auch an anderen Orten stationiert werden kann. Aufgrund der Entscheidung, den Standort Nürnberg als Homebase Ende März 2020 aufzugeben, versetzte die Fluggesellschaft den Kläger mit Wirkung zum 30.04.2020 an die Homebase am Flughafen Bologna. Vorsorglich sprach sie eine entsprechende Änderungskündigung aus, die der Kläger unter dem Vorbehalt ihrer sozialen Rechtfertigung annahm.

Der Kläger hielt seine Versetzung nach Bologna für unwirksam. Er vertrat die Auffassung, das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO erfasse nicht eine Versetzung ins Ausland. Zumindest sei eine solche unbillig, weil ihm sein tariflicher Vergütungsanspruch entzogen werde und ihm auch ansonsten erhebliche Nachteile entstünden.

Die Fluggesellschaft hingegen vertrat die Auffassung, dass das Weisungsrecht des Arbeitgebers nach § 106 Satz 1 GewO auch eine Versetzung ins Ausland zulasse,

Das Bundesarbeitsgericht hat der Fluggesellschaft Recht gegeben. Dem in § 106 Satz 1 GewO geregelten Weisungsrecht des Arbeitgebers sei eine Begrenzung auf Arbeitsorte in Deutschland nicht zu entnehmen, wenn nicht im Arbeitsvertrag ausdrücklich oder den Umständen nach konkludent etwas anderes vereinbart worden ist. Die getroffene Maßnahme entspreche zudem billigem Ermessen und halte damit der Ausübungskontrolle stand.

Anmerkung RA Gerhard Greiner: Eine ausführliche Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Interessant wäre es zu wissen, welche Rolle hier die vereinbarte Geltung irischen Rechts auf das Arbeitsverhältnis spielte.