Arbeitsrecht
30.11.2022
Auch Urlaubsstunden sind zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob Mehrarbeitszuschläge zu bezahlen sind.
Mit Urteil vom 16.11.2022 (Az. 10 AZR 210/19) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass für den Schwellenwert für Mehrarbeitszuschläge nicht nur die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden, sondern auch bezahlte Urlaubsstunden zählen.
Was steckt dahinter?
Ein Mann war als Leiharbeitnehmer eines Verleihunternehmens in Vollzeit beschäftigt. Für sein Arbeitsverhältnis galt der Manteltarifvertrag für die Zeitarbeit. Danach mussten Mehrarbeitszuschläge in Höhe von 25 Prozent für Zeiten gezahlt werden, die im jeweiligen Kalendermonat über eine bestimmte Zahl geleisteter Stunden hinausgehen. Im Monat August 2017 hatte der Mann 121,75 Stunden gearbeitet und zehn Tage Urlaub genommen. Diese Urlaubstage hatte das Unternehmen mit 84,7 Stunden abgerechnet. Mehrarbeitszuschläge leistete es für diesen Monat nicht. Der Leiharbeitnehmer verlangte dann aber Mehrarbeitszuschläge für die über 184 Stunden hinausgehenden Stunden und meinte, die für den Urlaub abgerechneten Stunden seien mit einzubeziehen.
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer in letzter Instanz Recht. Die tarifliche Regelung müsse bei gesetzeskonformer Auslegung so verstanden werden, dass bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen nicht nur tatsächlich geleistete Stunden, sondern auch Urlaubsstunden berücksichtigt werden. Anderenfalls wäre die Regelung geeignet, den Arbeitnehmer von der Inanspruchnahme seines gesetzlichen Mindesturlaubs abzuhalten, so das BAG. Das sei mit § 1 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG) in seinem unionsrechtskonformen Verständnis nicht vereinbar.