SONSTIGES

19.02.2021

Klarstellung durch OLG Düsseldorf: Kein „fliegender“ Gerichtsstand (mehr) bei Wettbewerbsverstoß im Internet

Bis Anfang Dezember 2020 war es so, dass sich Kläger bei Wettbewerbsverstößen aussuchen konnten, vor welchem Gericht sie dagegen vorgehen. Denn nach § 14 Abs. 2 UWG alte Fassung war das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen wurde. Bei Wettbewerbsverstößen im Internet konnte dies in ganz Deutschland sein, sodass gegen einen Wettbewerbsverstoß vor jedem Landgericht in Deutschland vorgegangen werden konnte

Mit der Reform des UWG im Dezember 2020 hat sich das geändert. Dabei ging es darum, missbräuchliche Abmahnungen zu verhindern. Im Zuge der Reform wurde auch § 14 Abs. 2 UWG geändert. Seit 02.12.2020 ist zumindest bei allen Wettbewerbsverstößen (Zuwiderhandlungen) im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien (i.e. Internet und Onlinehandel) das Landgericht am Sitz des Beklagten zuständig.

Das Landgericht Düsseldorf sah das nicht ganz so. Es legte den neuen § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG so aus, dass er nicht jedes unlautere Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien erfasse, sondern nur Fälle, in denen internetspezifische Wettbewerbsverstöße geltend gemacht würden. Im Übrigen sei der „fliegende“ Gerichtsstand weiterhin gegeben.

Dieser Entscheidung hat das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem nunmehr veröffentlichten Beschluss vom 16.02.2021, (Az. I-20 W 11/21) eine Absage erteilt. Der Wortlaut des geänderten § 14 UWG lasse eine solche einschränkende Auslegung nicht zu.

Seit 02.12.2020 ist also bei allen Wettbewerbsverstößen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien ausschließlich das Landgericht am Wohnsitz des Beklagten zuständig.