SONSTIGES

07.06.2019

Wie wird eine Klage im EU-Ausland zugestellt?

Besonderheiten sind zu beachten, wenn eine Klage innerhalb der Staaten der EU vor einem Inländischen Gericht erhoben wird, aber gegen einen im Ausland ansässigen Beklagten gerichtet ist. In diesen Fällen erfolgt die Zustellung nach den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (EuZVO).

Gemäß Art. 4 EuZVO sind gerichtliche Schriftstücke zwischen der Übermittlungsstelle und der Empfangsstelle unmittelbar und so schnell wie möglich zu übermitteln. Die Übermittlung von Schriftstücken, Anträgen, Zeugnissen, Empfangsbestätigungen, Bescheinigungen und sonstigen Dokumenten kann dabei auf jedem geeigneten Übermittlungsweg erfolgen, sofern das empfangene Dokument mit dem versandten Dokument inhaltlich genau übereinstimmt und alle darin enthaltenen Angaben mühelos lesbar sind.

Nach Erhalt des Schriftstücks übersendet die Empfangsstelle der Übermittlungsstelle auf schnellstmöglichem Wege, aber auf jeden Fall innerhalb von sieben Tagen nach Erhalt des Schriftstücks, eine Empfangsbestätigung (Art. 6 EuZVO).

Die Zustellung des Schriftstücks wird gemäß Art. 7 EuZVO von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.

Der Empfänger des Schriftstücks kann die Annahme des Schriftstücks aus den in Art. 8 EuZVO aufgeführten Gründen verweigern. Die Empfangsstelle muss den Empfänger hierüber informieren.

Nach Erledigung der für die Zustellung des Schriftstücks vorzunehmenden Schritte wird von der Empfangsstelle gemäß Art. 10 EuZVO eine entsprechende Bescheinigung ausgestellt, die der Übermittlungsstelle übersandt wird.

Wer ist nun Übermittlungsstelle und wer ist Empfangsstelle? Dies ist für jedes EU-Land gesondert festgelegt. Informationen hierüber finden Sie im Europäischen Gerichtsatlas für Zivilsachen (http://ec.europa.eu/justice_home/judicialatlascivil/html/index_de.htm?countrySession=1&).

In Deutschland gilt: Übermittlungsstelle für gerichtliche Schriftstücke ist das jeweils die Zustellung betreibende Gericht, also das Gericht, bei dem die Klage eingereicht wird. Empfangsstelle ist das Amtsgericht, in dem der Beklagte seinen Sitz (Wohnsitz, Firmensitz) hat.