SONSTIGES
07.06.2019
Klageerhebung in Frankreich und in Deutschland – Zwei sehr unterschiedliche Vorgehensweisen
In Zeiten zunehmender internationaler Verflechtung sind auch kleine und mittlere Unternehmen mehr und mehr gefordert, sich mit den rechtlichen „Gepflogenheiten“ im Ausland zu befassen. Die Bandbreite der zu berücksichtigenden Aspekte ist riesig. Wichtig dabei ist vor allem Eines: Im Ausland ist vieles anders und daher ist es da Beste, sich von angeblich bekannten Spielregeln freizumachen. Ein solcher Unterschied sei nachstehend an der Art und Weise der Klageerhebung in Deutschland und Frankreich aufgezeigt. Auf erste Sicht mag das ohne große Bedeutung sein. Im Einzelfall aber kann die Unkenntnis dessen sehr nachteilig sein.
Wie wird eine Klage in Deutschland erhoben?
Der Kläger reicht den Klageschriftsatz in dreifacher Ausfertigung (Original, beglaubigte Abschrift und einfache Abschrift) beim zuständigen Gericht ein. Die Registerabteilung des Gerichts vergibt ein Aktenzeichen und leitet den Schriftsatz an die zuständige Geschäftsstelle weiter. Dort wird die Gerichtsakte angelegt. Das Original der Klage nimmt das Gericht zur Gerichtsakte. Die beglaubigte und die einfache Abschrift leitet es an den Beklagten weiter mit der Aufforderung auf das Klagevorbringen innerhalb einer gesetzten Frist schriftsätzlich zu erwidern. Den Erwiderungsschriftsatz reicht der Beklagte in ebenfalls dreifacher Ausfertigung beim Gericht ein; dieses leitet die beglaubigte und die einfache Abschrift wieder an den Kläger weiter. Daneben bestimmt das Gericht einen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung.
Wie wird eine Klage in Frankreich erhoben?
Zunächst stellt der Kläger dem Beklagten mit Hilfe eines Huissier de Justice (entfernt vergleichbar mit einem Gerichtsvollzieher) die Klageschrift mit der Aufforderung zu, zu einem bestimmten Termin vor Gericht zu erscheinen, zu (Art. 54, 55 CPC). Dieser Vorgang heißt “assignation”. Den Termin lässt sich der Kläger zuvor beim zuständigen Gericht reservieren; dies geschieht mittlerweile online beim zuständigen Gericht.
Nach Zustellung der Klage durch den Huissier de Justice übergibt der Kläger ein mit dem Zustellungsnachweis versehenes Zweitoriginal der Klageschrift spätestens im ersten Termin dem Gericht (sog. saisine du tribunal). Die dem Gericht übergebene Klageschrift heißt “second original” - denn das “erste Original” befindet sich beim Beklagten. Das Gericht stellt in diesem Termin die Zustellung der Klageschrift an den Beklagten fest und trägt die Streitsache in das Generalregister (répertoire général) ein (Art. 726 CPC). Gemeinhin wird das “répertoire général” in Anlehnung an den traditionellen Begriff auch “le rôle” genannt.
Die Eintragung in diese “rôle” heißt daher “la mise au rôle”, die Sache ist “enrôlée”. Sobald dieser Vorgang abgeschlossen ist, wird die Angelegenheit nach dem Geschäftsverteilungsplan an den zuständigen Richter bzw. die zuständige Kammer weitergegeben.