SONSTIGES

19.08.2019

Singapur-Convention on mediation: Auch der Mediationsvergleich soll weltweit vollstreckbar werden.

Bereits Anfang Juli 2019 verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Den Haag ein Übereinkommen über die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen. Dazu auch unsere Meldung unter Aktuelles vom 13.08.2019.

Und nunmehr gleich eine weitere Neuerung, die für international agierende Unternehmen von großer Bedeutung ist.

Denn am 7. August 2019 haben 46 Staaten in Singapur das Übereinkommen zur internationalen Vollstreckung von Mediationsvergleichen unterzeichnet.

Bislang war es so, dass nach der New Yorker Konvention über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche aus dem Jahr 1958 nur Schiedssprüche aufgrund sog. Schiedsgerichtsverfahren international anerkannt und vollstreckbar waren. Vor Kurzem kam dann noch das vorstehend erwähnte Übereinkommen über die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen hinzu.

Hatten aber die Vertragsparteien ihre Streitigkeit im Rahmen eines sog. Mediationsverfahrens gelöst und sich geeinigt, also ohne staatliches Gerichtsurteil oder ohne Schiedsspruch eines (privaten) Schiedsgerichts, so konnten sie die sich aus dieser Vereinbarung ergebenden Rechte und Pflichten nicht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen, wenn sich eine Vertragspartei am Ende doch nicht an das Vereinbarte hielt.

Dies soll jetzt über die Singapur-Konvention ermöglicht werden. Dazu müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Vergleich im Wege der Mediation: Maßgeblich ist, dass die Parteien mit Hilfe einer dritten Person eine gütliche Beilegung der Streitigkeit erreicht haben.
  2. Es muss sich um eine internationale Handelsstreitigkeit zweier Unternehmen/Unternehmer handeln.
  3. Es darf keiner der Ablehnungsgründe vorliegen, die in der Konvention benannt sind.

Wichtig auch: Die Vertragsstaaten können bei ihrem Beitritt auch den Vorbehalt erklären, das Übereinkommen nur dann anzuwenden, wenn die Parteien des Mediationsvergleichs der Anwendung des Übereinkommens zugestimmt haben.

Liegen die Voraussetzungen vor, so müssen die Vertragsstaaten einen Meditationsvergleich grundsätzlich vollstrecken.

Zu den ersten Unterzeichnerstaaten gehören u.a. die USA, China und Indien. Demgegenüber haben weder die EU noch ein EU-Mitgliedstaat den Beitritt zu dem Abkommen erklärt, da noch nicht abschließend geklärt ist, ob die EU hierfür die Kompetenz hat.

Die Singapur-Konvention wird dann in Kraft treten, wenn mindestens drei Staaten sie auch formal ratifiziert haben.

Ob die Konvention am Ende ein Erfolg sein wird, bleibt abzuwarten. Bei der Vertragsgestaltung sollte diese Möglichkeit unbedingt mitbedacht werden.