SONSTIGES

13.08.2019

Neues Haager Übereinkommen in Zivil- und Handelssachen über die Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen.

Anfang Juli verabschiedete die Haager Konferenz für Internationales Privatrecht in Den Haag ein Übereinkommen über die grenzüberschreitende Anerkennung und Vollstreckung von Gerichtsurteilen in Zivil- und Handelssachen.

Das Übereinkommen soll die Anerkennung und Vollstreckung von inländischen Urteilen auch im Ausland erleichtern.

Innerhalb der Europäischen Union ist dies bereits im Rahmen der Europäischen Gerichtsstands- und Vollstreckungsverordnung (EuGVVO) und für die sog. EFTA-Staaten im Rahmen des Luganer Übereinkommens (LugÜ) geregelt. Danach ist eine Anerkennung/Vollstreckung inländischer Urteile in einem anderen EU/EFTA-Land unter deutlich erleichterten Voraussetzungen möglich.

Anders ist dies bei inländischen Urteilen, die in einem anderen Staat außerhalb der EU/EFTA anerkannt und vollstreckt werden sollen. Hier gilt zunächst der völkerrechtliche Grundsatz, dass kein Staat verpflichtet ist, ausländische Urteile anzuerkennen und bei sich zu vollstrecken. Jeder Staat kann dies souverän selbst entscheiden. Häufig wird hierbei nach dem Grundsatz der sog. „Gegenseitigkeit“ verfahren. Hat ein Staat ein Urteil eines anderen Staates bereits anerkannt und bei sich vollstrecken lassen, so wird auch der andere Staat im umgekehrten Fall in gleicher Weise verfahren. In der Praxis ist dies aber nicht immer leicht festzustellen und mit einer Reihe juristischer und tatsächlicher Unwägbarkeiten verbunden. Im „worst case“ bleibt der Kläger auf seinem inländischen Urteil sitzen und kann es im Ausland (außerhalb der EU) nicht vollstrecken. Letztlich müsste er seinen geltend gemachten Anspruch in dem anderen Staat erneut einklagen. Und wie das dann ausgeht, ist offen.

Dem soll nun das oben genannte Haager Übereinkommen über die Ankerkennung und Vollstreckung ausländischer Gerichtsurteile in Zivil- und Handelssachen abhelfen.

Das Übereinkommen tritt in Kraft, sobald es zwei Staaten ratifiziert haben. Als erster Staat hat Uruguay das Übereinkommen Anfang Juli unterzeichnet. Auch die EU wird diesem Abkommen beitreten. Je mehr Staaten das Abkommen ratifizieren, umso attraktiver wird es in Zukunft sein, Ansprüche gerichtlich im Inland geltend zu machen und – falls ein entsprechendes Urteil im Inland ergeht – dieses im Ausland auf Basis des genannten Haager Übereinkommens anerkennen und vollstrecken zu lassen.

In diesem Zusammenhand ein ergänzender Hinweis. Gerade weil es bislang recht schwierig war/ist, inländische Gerichtsurteile außerhalb der EU/EFTA zu vollstrecken, war und ist es in der Praxis so, dass Vertragspartner in ihren Verträgen die internationale Zuständigkeit eines sog. Schiedsgerichts vereinbart hatten. Schiedsgerichte sind private Gerichte, die meist von Schiedsinstitutionen wie beispielsweise der Internationalen Handelskammer Paris ICC organisiert werden. Denn das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 ermöglicht zwar die effektive Durchsetzung von Entscheidungen privater Schiedsgerichte in inzwischen 160 Vertragsstaaten. Da solche Schiedsgerichtsverfahren in der Regel aber sehr teuer sind, scheut so mancher davor zurück, seine Ansprüche im Rahmen eines Schiedsgerichtsverfahrens geltend zu machen. Dies könnte sich mit dem oben genannten Haager Übereinkommen ein Stück weit ändern.