SONSTIGES
21.07.2019
Argentinien muss deutschen Privatanlegern von argentinischen Staatsanleihen Geld zurückzahlen.
Mit Beschluss vom 03.07.2019 hat das Bundesverfassungsgericht zwei Verfassungsbeschwerden Argentiniens nicht zur Entscheidung angenommen und hierin ausgeführt, dass es im Völkerrecht keine Regel gebe, die eine Zahlungsverweigerung wegen finanzieller Not rechtfertige.
Hintergrund war die Staatspleite Argentiniens um die Jahrtausendwende. Das Land hatte sich geweigert, privaten Anlegern von Staatsanleihen Geld auszubezahlen, das diesen nach den Anleihebedingungen zugestanden hätte.
Stattdessen unterbreitete Argentinien den Anlegern Umschuldungsangebote, die mit Verlusten für die Anleger verbunden waren. Über 90 % der Anleger ließ sich darauf ein. Einige derjenigen Privatanleger, die dieses Angebot nicht annahmen, klagten erfolgreich auf Zahlung vor deutschen Gerichten bis hoch zum Bundesgerichtshof.
Argentinien nahm dies zum Anlass, beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde zu erheben. Es begründete die Beschwerde damit, der Bundesgerichtshof habe es unterlassen, die Frage trotz völkerrechtlicher Unklarheiten nicht dem BVerfG vorzulegen. Dadurch sei das Recht Argentiniens auf richterliches Gehör verletzt worden.
Das Bundesverfassungsgericht ist dieser Argumentation nicht gefolgt. Im Wesentlichen begründete das Bundesverfassungsgericht damit, eine Vorlagepflicht des Bundesgerichtshofs hätte nur dann bestanden, wenn eine völkerrechtliche Zweifelsfrage zu klären gewesen wäre. Dies gelte aber unter anderem nur dann, wenn objektiv ernstzunehmende Zweifel daran bestehen, ob die völkerrechtliche Frage für den Rechtsstreit entscheidungserheblich ist und die angegriffene Entscheidung auf der unterbliebenen Vorlage beruht.
Diese Voraussetzungen lagen aber nicht vor. Der Bundesgerichtshof hatte zu Recht angenommen, dass dem Völkerrecht kein Grundsatz zu entnehmen ist, wonach es einem Staat erlaubt ist, aufgrund von wirtschaftlichen Notständen ausstehende Zahlungen an private Gläubiger einzustellen.
(Anmerkung RA Greiner: Weil es solchen Grundsatz nicht gibt, kann es eben auch keine völkerrechtliche Zweifelsfrage geben.)
Beschluss des BVerfG vom 03.07.2019, Az. 2 BvR 824/15