SONSTIGES
12.04.2026
BGH zum Auskunftsanspruch bei behaupteten Impfschäden: Plausibilität genügt auf erster Stufe
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Der Bundesgerichtshof hat sich mit Urteil vom 9. März 2026 (VI ZR 335/24) mit den Voraussetzungen eines Auskunftsanspruchs nach § 84a AMG befasst. Gegenstand der Entscheidung war noch nicht der eigentliche Schadensersatzanspruch, sondern die vorgelagerte Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Betroffener Auskunft verlangen kann, um einen möglichen Haftungsanspruch näher aufzuklären. Das Berufungsgericht hatte den Auskunftsanspruch abgelehnt, weil es die Ursächlichkeit des Arzneimittels für den geltend gemachten Gesundheitsschaden nicht für überwiegend wahrscheinlich hielt. Der BGH hat dies beanstandet. Für den Auskunftsanspruch genügt es nach der Entscheidung, dass die Klägerin Umstände darlegt und erforderlichenfalls beweist, aus denen sich ein plausibler Zusammenhang zwischen dem Arzneimittel und dem geltend gemachten Schaden ergibt; eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit ist auf dieser Stufe nicht erforderlich. Ob ein Schadensersatzanspruch tatsächlich besteht, war damit noch nicht entschieden. Der Rechtsstreit wurde zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
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